Rechtsprechung
OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2014 - 2 M 58/14 |
Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Rechtsprechungsdatenbank Sachsen-Anhalt
Anforderungen an die Begründung der sofortigen Vollziehung einer bauaufsichtlichen Verfügung - zum Rechtsschutzbedürfnis für einstweiligen Rechtsschutzantrag
- ra.de
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
VwGO § 80 V; LSA-BauO 57 II 2; VwGO § 80 III 1
Abbruch; Bauschutt; Beseitigungsanordnung; Interesse, besonderes öffentliches; Rechtsschutzbedürfnis; Sofortvollzug; Beseitigungsanordnung - rechtsportal.de
Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug durch die Behörde hinsichtlich jeder Teilregelung i.R.e. behördlichen Verfügung mit mehreren selbständigen Verwaltungsakten; Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (2)
- OVG Sachsen-Anhalt (Leitsatz)
Beseitigungsanordnung
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Begründung des besonderen öffentlichen Interesses am Sofortvollzug durch die Behörde hinsichtlich jeder Teilregelung i.R.e. behördlichen Verfügung mit mehreren selbständigen Verwaltungsakten; Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag auf Anordnung oder Wiederherstellung der ...
Verfahrensgang
- VG Halle, 07.05.2014 - 2 B 39/14
- OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2014 - 2 M 58/14
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (2)
- BVerwG, 18.09.2001 - 1 DB 26.01
Haushaltsrechtliche Erwägung der Vermeidung rechtsgrundloser Leistungen als …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2014 - 2 M 58/14
Die Vorschrift soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (vgl. BVerwG, Beschl. v. 18.09.2001 - 1 DB 26.01 -, RdNr. 6, m.w.N.). - OVG Sachsen-Anhalt, 22.07.2013 - 2 M 82/13
Beseitigung eines einsturzgefährdeten Gebäudes - Berechtigung eines Dritten als …
Auszug aus OVG Sachsen-Anhalt, 27.10.2014 - 2 M 58/14
Zwar dürfte es nicht zu beanstanden sein, wenn die Behörde dem Pflichtigen aufgibt, die beim Abbruch eines Gebäudes entstehenden Schuttmassen zu beseitigen; auch diese Maßnahme dürfte nach § 57 Abs. 2 Satz 2 BauO LSA erforderlich sein, weil der Zustand eines Grundstücks nach Abbruch eines Gebäudes regelmäßig gegen die Anforderungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA verstößt, der für die Beseitigung baulicher Anlagen nach § 3 Abs. 4 BauO LSA sinngemäß gilt (vgl. Beschl. d. Senats v. 22.07.2013 - 2 M 82/13 -, BauR 2014, 819 [821], RdNr. 20 in juris, m.w.N.).
- VG Düsseldorf, 31.10.2018 - 28 K 9134/17
Beseitigung Rückbau Rohbau Abbruch Entsorgung Bauschutt aliud Nutzungsänderung …
vgl. Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, , Beschlüsse vom 27. Oktober 2014 - 2 M 58/14 - juris und vom 20. Oktober 2004 - 2 M 483/04 - juris.vgl. OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 M 58/14 - juris.
- OVG Sachsen-Anhalt, 07.12.2020 - 2 M 115/20
Vorläufiger Rechtsschutz gegen eine bauaufsichtliche Verfügung
Enthält eine behördliche Verfügung mehrere selbständige Verwaltungsakte und ordnet die Behörde die sofortige Vollziehung der Verfügung insgesamt an, muss sie zwar das besondere öffentliche Interesse am Sofortvollzug hinsichtlich jeder Teilregelung begründen (Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2014 - 2 M 58/14 - juris Rn. 4).Es fehlt daher an der nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO gebotenen Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Beseitigung der beim Gebäudeabbruch anfallenden Schuttmassen, wenn zur Begründung des Sofortvollzugs nur auf die Gefahren durch den drohenden Einsturz des fraglichen Gebäudes eingegangen wird (vgl. Beschluss des Senats vom 27. Oktober 2014, a.a.O. Rn. 5).
- OVG Sachsen-Anhalt, 05.10.2016 - 2 M 44/16
Straßenrechtliche Anordnung zur Beseitigung von Hindernissen
Die Vorschrift soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert; diese vom Gesetzgeber beabsichtigte "Warnfunktion" beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst (Beschl. d. Senats v. 27.10.2014 - 2 M 58/14 -, juris RdNr. 4, m.w.N.). - VG Magdeburg, 28.04.2020 - 1 B 36/20
Verpflichtung des Hundehalters zur Ausbruchsicherung des Grundstücks
Weiterhin soll der Betroffene durch die Kenntnisnahme der maßgeblichen Gründe für die Vollziehungsanordnung in die Lage versetzt werden, seine Rechte wirksam wahrzunehmen und die Erfolgsaussichten eines Rechtsbehelfs abzuschätzen (vgl. zum Ganzen: Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 27. Oktober 2014 - 2 M 58/14 -, juris;… Schenke in Kopp/Schenke, a.a.O., § 80 Rn. 84;… Gersdorf in Posser/Wolff, a.a.O., § 80 Rn. 86).